…als er darf, muss das Risiko selber tragen!

Wer sein Motorrad „frisiert“, bleibt nach einem Unfall auf den Kosten sitzen.
So zumindest entschieden die Richter des Nürnberger Oberlandesgerichts und wiesen damit die Klage eines Mannes gegen seine Haftpflichtversicherung ab. Diese hatte sich geweigert, für einen mit einem „frisierten“ Leichtkraftkrad entstandenen Schaden aufzukommen. Das Gericht gab der Versicherung in der Berufungsinstanz schließlich Recht. Nach Einschätzung der Richter hatte der Kläger sein Leichtkraftrad technisch so verändert, dass er statt einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wenigstens 115 Stundenkilometer fahren konnte. Dies, obwohl er lediglich im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, die ihn zum Fahren von Kraftfahrzeugen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h berechtige. Im übrigen, führten die Richter aus, wäre der Unfall nicht passiert, wenn der Versicherte sein Zweirad nicht manipuliert hätte und lediglich mit Kilometer 80 unterwegs gewesen wäre.

OLG Nürnberg
2002-07-25
8 U 3687/01
Rechtsbereich/Normen: Versicherungsrecht
Einstellung in die Datenbank: 2002-08-26
Bearbeitet von: Martina Seipelt
Quelle: MDR Heft 22/2002