Auch bei einer grünen Ampel müssen Autofahrer mit einem abrupten Bremsmanöver ihres Vordermannes rechnen.

Im konkreten Fall näherte sich eine Autofahrerin einer Ampel, während die Rechtsabbiegerampel auf rot schaltete. Kurzfristig irritiert bremste sie darauf. Darauf fuhr das nachfolgende PKW auf. Die Versicherung der Frau zahlte ein Drittel des am PKW des Auffahrenden entstandenen Schaden. Dies war dem Kläger jedoch zu wenig und er forderte die Haftpflichtversicherung auf, ihm auch die restlichen zwei Drittel des Schadens zu ersetzen. Das Gericht jedoch sprach ihm den Anspruch ab. Er habe damit rechnen müssen, dass der Beklagte trotz Grünlicht vor der Ampel „unmotiviert“ abbremsen würde. Ein Fahrzeugführer habe im Großstadtverkehr seinen Sicherheitsabstand so einzurichten, dass er auch auf ein plötzliches starkes Abbremsen seines Vordermannes noch rechtzeitig reagieren könne. Darüber hinaus müsse in einer unübersichtlichen und stark frequentierten Kreuzung in einer Großstadt mit dem Abbremsen anderer Fahrzeuge jederzeit gerechnet werden, so dass ein Mitverschulden des Beklagten mit ein Drittel ausreichend bewertet sei.

LG München
2005-03-17
19 S 20476/04
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Bearbeitet von: Bernhard Scholz